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                                                                              Allgemeine Geschäftsbedingungen

                                                                                                       AGB

                                                                                                         für

                                                                               h-w-i. Helmut Werner Innenasbau


                                                                                 (abrufbar unter www.h-w-i.com)

 


Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweils gültigen Fassung gelten für alle Warenlieferungen und Leistungen der Firma h-w-i. Helmut Werner Innenausbau nachfolgend (Auftragnehmer) genannt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer den Kunden in Zukunft nicht mehr ausdrücklich auf die Anwendbarkeit der eigenen AGB hinweist.

Entgegenstehende und/oder von diesen AGB abweichende AGB des Kunden werden ausdrücklich nicht anerkannt. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Kunde seine eigenen AGB verwendet, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt der Einbeziehung der fremden AGB schriftlich zu. In diesem Fall und/oder wenn abweichend besondere Bedingungen für einzelne Verträge schriftlich vereinbart wurden, gelten diese AGB ergänzend und sind auslegend
heranzuziehen.

Die Auftragsbestätigung und/oder die Ausführung der Bestellung und/oder Leistung bedeutet keine Zustimmung zu den AGB des Kunden.


1.Vertragsgrundlage
1.1Vertragsgrundlage für von uns (Auftragnehmer) übernommene Aufträge ist das Bürgerliche Gesetzbuch und die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s) . Diese AGB`s gelten für Verträge mit privaten und gewerbliche Kunden.

1.2 Sie finden keine Anwendung bei einer vertraglichen Vereinbarung der VOB/B oder bei einer Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A.

1.3 Ein Vertragsabschluss kommt entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung und/oder Leistung zustande.


2. Angebote / Kostenvoranschläge – Preise

2.1 Sofern nichts anderes, vereinbart wird sind Kostenvoranschläge entgeltlich. Für die Höhe des Entgelts gilt das zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Entgelt. Mangels einer gesonderten Vereinbarung über die Höhe des Entgelts gelten 10% der Nettoangebotssumme als vereinbart.

2.2 Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der Angebote / Kostenvoranschläge.

2.3 Wird nach Auftragserteilung der zugrundeliegende Angebote / Kostenvoranschlage um mehr als 15% überschritten, setzt der Auftragnehmer den Kunden davon in Kenntnis. Kostenüberschreitungen bis 15% können ohne weitere Verständigung des Kunden verrechnet werden.

2.4 Alle Mengen und Massen in den, Angebote / Kostenvoranschläge sind geschätzt und werden nach tatsächlichen Aufwand oder Pauschalen abgerechnet.

2.5 Unvorhersehbare, jedoch zur Erfüllung der Arbeit notwendige Leistungen, gehen zu Lasten des Auftragsgebers.

2.6 Angebote haben eine Gültigkeit von 2 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Wochen als Vertragspreise, wenn bei Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann die Maßnahme begonnen und abgeschlossen sein soll und Tritt danach eine wesentliche
Veränderung der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Material und  Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang.
Eine Umsatzsteueränderung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Vertragsschluss erbracht wird.

2.7 Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung erbracht werden
kann. Bei Einschränkungen der Baufreiheit (z.B. bei Behinderungen, nicht fertiggestellten Arbeiten von Vorgewerke und anderen Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Diese finden in der genannten 15% Reglung keine Berücksichtigung.

2.8 Stundenlohnarbeiten Zusätzlich beauftragte Leistungen werden gesondert auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.


3. Witterungsbedingungen

3.1 Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Eine witterungsbedingte Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.


4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Preise verstehen sich in Euro Sämtliche Transport- und/oder Verpackungskosten, Fracht- und/oder Versicherungsspesen, Zölle, Gebühren und Abgaben trägt der Kunde. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, wird der Kunde vor Vertragsabschluss über die anfallenden Kosten informiert.

4.2 Die Preise sind freibleibend und gelten vorbehaltlich einer Änderung der Gestehungskosten. Darunter sind insbesondere Erhöhungen der Lohnkosten auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche der Firma hwi. Helmut Werner Innenausbau, Maler, Trockenbau und Fliesenleger oder andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten (wie jene für Materialien, Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, Energie, Transport, Fremdarbeiten, Finanzierungen etc.) zu verstehen. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, ist der Auftragnehmer – sofern Änderungen der für die Preisbildung erheblichen Parameter eine Minderung der Gestehungskosten ergeben – zu einer entsprechenden Preisminderung verpflichtet.
4.3 Der Auftragnehmer ist - sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – berechtigt, dem Kunden Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge angemessen in Rechnung zu stellen.
4.4 Bei Aufträgen ab einem Wert von € 500.– ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von mindestens 50% der Auftragssumme zu verlangen. Die Anzahlung ist binnen 5 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu leisten.

4.5 Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen: der Kunde leistet Abschlagszahlungen nach Vereinbarung mindestens jedoch 30% der Gesamtsumme bei Baubeginn und jeweils nach Baufortschritt, Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen an der Baustelle. Die Schlusszahlung ist 5 Tage nach Rechnungszugang fällig ohne Abzug. Skonto muss vereinbart sein und wird insgesamt nur dann gewährt, wenn alle Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind. Davon abweichend gilt für Verbrauchergeschäfte, dass Zahlungen als rechtzeitig gelten, wenn der Überweisungsauftrag am Tag der Fälligkeit erteilt wurde.

4.6 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel entgegenzunehmen. Im Falle der Annahme gilt die Verbindlichkeit erst dann als abgedeckt, wenn diese Papiere vorbehaltlos eingelöst werden konnten.

4.7 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.


5 Leistungsbedingungen
5.1 Der Auftragnehmer ist erst dann zur Leistungsausführung verpflichtet, sobald der Kunde allen seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes bzw. sonstige für die Leistung des Auftragnehmers erforderliche Vorarbeiten sichergestellt wurden, alle technischen und kaufmännischen Liefer- und/oder Leistungsbelange geklärt wurden und der Auftragnehmer alle für die Ausführung der Bestellung und/oder Leistung erforderlichen Unterlagen erhalten hat.
5.2 Der Kunde verpflichtet sich, jede zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung sicherzustellen (Punkt 6.1).
5.3 Der Kunde verpflichtet sich, eine unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme zu gewährleisten und sicherzustellen, dass während der Leistungserbringung eine dauerhafte Raumtemperatur von mindestens 10 Grad Celsius vorherrscht.
5.4 Der Kunde verpflichtet sich, die Zufahrt zum Erfüllungsort (Punkt 15) mit Kleinlastkraftwagen zu erlauben und/oder zu ermöglichen.
5.5 Kann dies nicht gewährleistet werden, werden Transportleistungen vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, wird der Kunde vor Vertragsabschluss über die anfallenden Transportkosten bzw. die Methoden der Preisbildung informiert.
5.6 Für Aufwendungen und/oder Mehrkosten, wie insbesondere Arbeitszeit, An- und Abreisekosten, Transportkosten etc, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, dass der Kunde die in den Punkten 5.1 bis 5.3 angeführten Vorgaben nicht gewährleisten kann, hat der Kunde den Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten.
5.7 Fristen und Termine werden vom Auftragnehmer nach Möglichkeit eingehalten. Vereinbarte
Liefer- und/oder Leistungsfristen sind Circa-Angaben und können vom Auftragnehmer bis zu einen Monat je nach Auftragsgröße überschritten werden. Lieferschwierigkeiten seitens Lieferanten des Auftragnehmers finden in der genannten Frist keine Berücksichtigung.
5.8 Wenn eine Leistung des Auftragnehmers in Folge von Lieferschwierigkeiten und/oder Preiserhöhungen bei Zulieferern und/oder dem Produzenten nicht möglich ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne jede Ersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten


5.9 Die Gewährleistungsfrist/Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks (spätestens mit der Schlusszahlung) und bezeichnet die Frist,

innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können. Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder
natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können durchaus bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist
eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich zutreffen, sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
- 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
- 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder
Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen


6 Verzug
6.1 Wird die Ware und/oder das Werk zum vereinbarten Termin vom Kunden nicht abgenommen
und/oder die zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung unterlassen (Punkt 5.2), ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware und/oder das Werk für die Dauer von maximal 6 Wochen auf Rechnung und Gefahr des Kunden entweder bei sich oder bei einem Spediteur einzulagern.
6.2 Gleichzeitig ist der Auftragnehmer berechtigt entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertag zurückzutreten und die Ware und/oder das Werk anderweitig zu verwerten.
6.3 Im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder unter Setzung einer Nachfrist von 5 Werktagen (Montag-Freitag) vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Während der Nachfrist bzw. bis zum Zeitpunkt des Zahlungseinganges ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht zur Geltendmachung aller aus dem Verzug resultierender Schäden vor. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, nach seiner Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in Höhe von 10% per annum des
Rechnungsbetrages zu verrechnen. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in Höhe von 4% per annum des Rechnungsbetrages zu verrechnen.
6.4 Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Dies umfasst bei Unternehmensgeschäften jedenfalls einen Pauschalbetrag von € 40,– als Entschädigung für Betreibungskosten Die
Geltendmachung weiterer Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
6.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, eingehende Zahlungen des Kunden zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.
6.6 Bei Verzug des Kunden mit einer Teilzahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, offene aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

 

7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten und/oder verarbeiteten Ware bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises vor.
7.2 Der Kunde trägt das Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. Zur Sicherung der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist der Kunde verpflichtet, die gelieferten Waren ausreichend gegen sämtliche im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb vorhersehbaren Risiken zu versichern.
7.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an den Auftragnehmer tritt der Kunde dem Auftragnehmer alle ihm aus der Weiterveräußerung zukommenden Forderungen und Sicherungsrechte zahlungshalber ab. Der Kunde ist verpflichtet, diese Abtretungen in seinen Büchern zu vermerken.
7.4 Veräußert der Vorbehaltskäufer gegen Barzahlung, übereignet er dem Auftragnehmer den Weiterverkaufserlös durch antizipiertes Besitzkonstitut.
7.5 Für den Fall der Be- und Verarbeitung oder Verbindung von Vorbehaltsware mit fremden Sachen, erstreckt sich das Eigentum des Auftragnehmers entsprechend dem Verhältnis der Wertanteile auch auf die neue Sache.
7.6 Werden die vom Auftragnehmer gelieferten Waren und/oder die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Sachen wesentlicher Bestandteil der Liegenschaft Kunden oder eines Dritten, sodass dieser durch die untrennbare Verbindung mit der Liegenschaft Eigentümer an der vom Auftragnehmer gelieferten Ware wird, so tritt der Kunde sämtliche Ansprüche gegen den Dritten in der Höhe des Wertes der vom Auftragnehmer gelieferten Ware an den Auftragnehmer ab.
7.7 Verpfändungen und/oder Sicherungsübereignungen von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zugunsten Dritter sind ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig. Pfändungen durch Dritte sind gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
7.8 Im Fall der Zurücknahme der Vorbehaltsware erfolgt eine angemessene Preisreduktion, mindestens aber 30% des Rechnungswertes.
7.9 Der Kunde verpflichtet sich, den Auftragnehmer rechtzeitig, aber zumindest eine Woche vor Anmeldung einer Insolvenz zu verständigen, damit der Auftragnehmer unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und im Eigentum des Auftragnehmers stehende Waren übernehmen kann.


8 Gefahrtragung und Gefahrenübergang
8.1 Mit der Ablieferung der Waren und/oder des Werkes beim Kunden bzw. der Abholung der Waren und/oder des Werkes durch den Kunden geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges auf den Kunden über.
8.2 Ist das Werk im Machtbereich des Kunden, insbesondere an einer dem Kunden gehörigen unbeweglichen Sache auszuführen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges bereits mit Beginn der Ausführungen des Werkes durch den Auftragnehmer auf den Kunden über.
8.3 Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges geht auch dann auf den Kunden über, wenn sich dieser in Annahmeverzug befindet (Punkt 6.1


9. Höhere Gewalt
9.1 Im Falle eines von außen einwirkenden, elementaren Ereignisses, das auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern war und so außergewöhnlich ist, dass es nicht als typische
Betriebsgefahr anzusehen ist (höhere Gewalt), wie insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien, Pandemien, Seuchen, behördliche Maßnahmen wie z.B. Quarantäneanordnungen etc., wird die Leistungspflicht der Vertragsparteien für die Dauer des Ereignisses suspendiert.
9.2 Dies gilt insbesondere auch für Betriebs- und Verkehrsstörungen, nicht ordnungsgemäßer Leistungserbringung von Unterlieferanten, Transportunterbrechungen und/oder Produktionseinstellungen, soweit diese Ereignisse auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.
9.3 Gegenseitige Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Der Auftragnehmer benachrichtigt den Kunden – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – über Leistungshindernisseauf Grund von höherer Gewalt.
9.4 Gegenteilige Klauseln des Kunden werden ausdrücklich nicht anerkannt.

 

10 Geistiges Eigentum
10.1 An den Kunden übermittelte Daten und Dokumente, wie insbesondere Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster, Pläne und Skizzen sind und stehen als solche im geistigen Eigentum des Auftragnehmers. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers dürfen diese weder vervielfältigt, bearbeitet, Privaten und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und/oder verbreitet werden.
10.2 Die übermittelten Daten und Dokumente unterliegen strikter Geheimhaltung und dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden.
10.3 Nach der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung sind die vom Auftragnehmer übermittelten Daten und Dokumente vom Kunden bzw. dessen Gehilfen unverzüglich, zu löschen oder auf andere Art und Weise zu vernichten.


11 Erfüllungsort
11.1 Bei Warenlieferungen ist Erfüllungsort – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – stets der Sitz des Auftragnehmers.

11.2 Bei Werkverträgen gilt als Erfüllungsort jener Ort, an dem das Werk - nach Vereinbarung der Vertragsparteien - hergestellt werden soll. Subsidiär gilt als Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers.


12 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
12.1 Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Pauschalpreis. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt
die Abrechung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet.

12.2 Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und
Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen VOB/C ATV-Norm zugrunde legen.


13 Abnahme und Zustandsfeststellung 
13.1 Der Auftraggeber hat die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen. Wenn nichts anderes vereinbart wird (zum Beispiel eine förmliche Abnahme durch Abnahmeprotokoll), erfolgt die Abnahme auch durch Ingebrauchnahme des Gewerks oder, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist zur Abnahme gesetzt hat, mit Ablauf dieser Frist. Der Aufragnehmer hat vor der (Schluss-) Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.


14. Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information gemäß § 36 VSBG
14.1 Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).


15 Gerichtsstand
15.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit diesen AGB und/oder den Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftragnehmer und Kunden, die diesen AGB zugrunde liegen, ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers.


16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen in diesen AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt. Eine rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige Bestimmung ist durch eine rechtswirksame und gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt.



                                                                                                                                                                                     Stand: Februar 2020